Haftpflicht - KINDERBETREUUNG im CUXLAND e.V.


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Haftpflicht

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet die Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe. Hierdurch ergeben sich erhebliche finanzielle Risiken, die durch den Abschluss der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für die Einrichtung minimiert werden. Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht Ihres Vereines mit der Vermittlung von Tagesmüttern einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht der Tagesmutter selbst während Ihrer Tätigkeit als Tagesmutter. Versicherungsschutz besteht nur für die Tagesmütter, die auch Mitglied in Ihrem Verein sind.
Versicherungsschutz besteht für leicht oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich verursacht haben.
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Zu den möglichen geschädigten Dritten gehören alle Personen, die von Ihnen im
Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschädigt werden. Versicherungsschutz besteht
auch, sofern diese Personen von einem Tageskind aufgrund einer vorliegenden Aufsichtspflichtverletzung der Tagesmutter einen Schaden erleiden.
Im Bereich der Kinderbetreuung ist die besondere Haftpflichtproblematiken zu  beachten – Aufsichtspflicht! Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haften Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht für einen verursachten Schaden. Die von dem Geschädigten erhobenen Schadenersatzansprüche können nur gegen die Aufsichtsführende Person gestellt werden (Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB).
Über die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung besteht Versicherungsschutz bei berechtigt erhobenen Schadenersatzansprüchen. Diese liegen in der Regel dann vor, wenn die Aufsichtsführende Person eine Aufsichtspflichtverletzung begangen hat. Weiterhin besteht über die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung der sogenannte Abwehrversicherungsschutz im Falle von unberechtigt erhobenen Schadenersatzansprüchen.
Ein unberechtigter Schadenersatzanspruch liegt z.B. dann vor, wenn die Tagesmütter der Aufsicht genüge getan haben und somit keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden besteht, die das betreute Kind gegenüber der Tagesmutter verursacht, da es sich hier um einen sog. Eigenschaden handelt, der bedingungsgemäß nicht mitversichert ist. Versicherungsschutz besteht auch z.B. auch für den Fall nicht, dass das betreute Kind Sachen des eigenen Kindes beschädigt, da der Versicherer das Spielzeug der Kinder dem Eigentum der Tagesmutter gleichstellt (Eigenschaden).
Tagesmütter, die nicht Mitglied in Ihrem Verein sind oder die die Mitgliedschaft gekündigt haben, aber ein Tageskind durch Ihre Vermittlung betreuen, müssen separat zu ihrer eigenen Privat-Haftpflicht-Versicherung die Berufs-Haftpflicht als Tagesmutter einschließen.
Die Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht prämienfrei im Rahmen Ihres Vertrages.

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