Haftpflicht
Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet
die Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe.
Hierdurch ergeben sich erhebliche finanzielle Risiken, die durch den Abschluss
der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für die Einrichtung minimiert werden.
Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht Ihres Vereines mit der Vermittlung
von Tagesmüttern einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht der Tagesmutter
selbst während Ihrer Tätigkeit als Tagesmutter. Versicherungsschutz besteht nur für die Tagesmütter, die
auch Mitglied in Ihrem Verein sind.
Versicherungsschutz besteht für leicht oder
grob fahrlässig verursachte Schäden. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche
aller Personen, die den Schaden vorsätzlich verursacht haben.
Der Versicherer gewährt dem
Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er von einem Dritten auf
Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Zu den möglichen geschädigten Dritten gehören alle
Personen, die von Ihnen im
Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschädigt
werden. Versicherungsschutz besteht
auch, sofern diese Personen von einem
Tageskind aufgrund einer vorliegenden Aufsichtspflichtverletzung der
Tagesmutter einen Schaden erleiden.
Im Bereich der Kinderbetreuung ist die
besondere Haftpflichtproblematiken zu beachten – Aufsichtspflicht! Nach
den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haften Kinder, die das siebte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht für einen verursachten Schaden.
Die von dem Geschädigten erhobenen Schadenersatzansprüche können nur gegen die
Aufsichtsführende Person gestellt werden (Haftung des Aufsichtspflichtigen nach
§ 832 BGB).
Über die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung
besteht Versicherungsschutz bei berechtigt
erhobenen Schadenersatzansprüchen.
Diese liegen in der Regel dann vor, wenn die Aufsichtsführende Person eine
Aufsichtspflichtverletzung begangen hat. Weiterhin besteht über die
Betriebs-Haftpflicht-Versicherung der sogenannte Abwehrversicherungsschutz im
Falle von unberechtigt erhobenen Schadenersatzansprüchen.
Ein unberechtigter
Schadenersatzanspruch
liegt z.B. dann vor, wenn die Tagesmütter der Aufsicht genüge getan haben und
somit keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass
grundsätzlich kein
Versicherungsschutz für Schäden besteht, die das betreute Kind gegenüber der Tagesmutter
verursacht, da es sich hier um einen sog. Eigenschaden handelt, der
bedingungsgemäß nicht mitversichert ist. Versicherungsschutz besteht auch z.B.
auch für den Fall nicht, dass das betreute Kind Sachen des eigenen Kindes
beschädigt, da der Versicherer das Spielzeug der Kinder dem Eigentum der
Tagesmutter gleichstellt (Eigenschaden).
Tagesmütter, die nicht Mitglied in Ihrem
Verein sind oder die die Mitgliedschaft gekündigt haben, aber ein Tageskind durch
Ihre Vermittlung betreuen, müssen separat zu ihrer eigenen
Privat-Haftpflicht-Versicherung die Berufs-Haftpflicht als Tagesmutter
einschließen.
Die
Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht prämienfrei im Rahmen Ihres
Vertrages.